Falsche abschiedsgeld-zahlungen: finanzamt schärft die hufe
Rückenrunden mit deutlicher Bezahlung werden nun genau unter die Lupe genommen. Ein Urteil der Bundesanwaltschaft hat die Fallstricke bei scheinbar freiwilligen Kündigungen aufgedeckt.
Das detail entscheidet: exemption von der steuer wird entfallen
Die Grundsätze sind bekannt: Abfindungen für betriebsbedingt geforderte Kündigungen sind steuerlich begünstigt. Artikel 7 Absatz e des Einkommensteuergesetzes bietet hier Schutz. Doch was, wenn die Trennung nicht wirklich freiwillig ist, sondern als ausgehandelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande gekommen ist? Hier liegt der Kern des Problems.
Ein aktueller Fall vor der Staatsanwaltschaft Nummer 1338/2026 verdeutlicht die Risiken. Die Finanzbehörden forderten rund 191.714,50 Euro ein, wobei 154.079,65 Euro bereits als Hauptbetrag und der Rest als Verzugszinsen fällig waren. Grund dafür: Sechs Arbeitnehmer über 61 Jahre waren betroffen und hätten aufgrund ihres Alters zusätzlich das Arbeitslosengeld mit Anspruch auf Anschlussrente beziehen können.

Alter als schlüsselindikator
Die Ermittlungen der Inspektion wurden durch erste Auffälligkeiten ausgelöst. Die Kündigungsschreiben beriefen sich anfänglich auf wirtschaftliche Gründe, typisch für die Krisenzeiten. Kurz darauf räumte das Unternehmen im Rahmen der Einigungsstelle ein, dass es sich um keine ordnungsgemäße betriebsbedingte Kündigung handelte. Die angeführten Gründe waren somit widerlegt. Das Alter der Betroffenen lieferte den zweiten, und vielleicht aussagekräftigsten Hinweis. Die sechs Beschäftigten waren alle zwischen 61 und über 61 Jahren alt – eine Altersgruppe, die nicht zufällig ist. Mit diesem Alter konnten sie zunächst das Arbeitslosengeld für einige Monate beziehen und anschließend, ohne Lücke, die Rentenversicherung ansprechen. Die Trennung war somit zeitlich koordiniert, um diese Brücke zu schlagen. Das Geld sprach schließlich die Wahrheit – die Abfindungen lagen deutlich unter dem, was der Arbeitgeber nach dem einschlägigen Tarifvertrag für eine betriebsbedingte Kündigung zahlen müsste. Für die Staatsanwaltschaft handelte es sich um eine „freiwillige Abfindung“ – nicht um eine Entschädigung.

Kein freipass für das finanzamt
Die juristische Schlussfolgerung ist die, die vor allem Unternehmen beunruhigen dürfte: Die Bundesanwaltschaft bestätigt, dass das Finanzamt die wahre Natur des Ausscheidens neu bewerten kann und die Einkommensteuer ohne vorherige Ankündigung einer Simulation oder eines Betrugs anwenden kann. Es reichen schon hinreichende Indizien und eine klare Kohärenz. Das Unternehmen muss die nicht abgeführten Steuern einziehen.
Allerdings sollte man die Entscheidung des Gerichts nicht als Freifahrtschein für das Finanzamt betrachten. Die Bundesanwaltschaft hat das Finanzamt jüngst mit Urteil SAN 4912/2025 zurechtgewiesen. Dort wurde erinnert, dass ein hohes Alter, eine niedrige Abfindung oder ein schneller Konsens im Rahmen der Einigungsstelle allein noch kein Beweis für eine heimliche Vereinbarung sind. Jeder Kündigungssfall muss individuell geprüft werden. Die Behörden benötigen hierfür solide Beweise.
